§ 3.
Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005990
Dokumentnummer
NOR12065667
alte Dokumentnummer
N4199659536J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
