§ 3 Statistik - Viehzählungen 1988, 1989

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1987

§ 3.

Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005633

Dokumentnummer

NOR12061937

alte Dokumentnummer

N4198713881S

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