§ 3 Statistik - Viehzählungen 1984

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1983

§ 3.

Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005550

Dokumentnummer

NOR12060965

alte Dokumentnummer

N4198313715S

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