§ 3.
(1) Die Allgemeine Viehzählung ist als Vollerhebung durchzuführen.
(2) Die Rinderzwischenzählung und die Schweinezwischenzählungen sind als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005526
Dokumentnummer
NOR12060713
alte Dokumentnummer
N4198218215S
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