§ 3 Statistik - Viehzählungen 1983

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1982

§ 3.

(1) Die Allgemeine Viehzählung ist als Vollerhebung durchzuführen.

(2) Die Rinderzwischenzählung und die Schweinezwischenzählungen sind als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005526

Dokumentnummer

NOR12060713

alte Dokumentnummer

N4198218215S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)