Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität
§ 3.
Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2019 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20010558
Dokumentnummer
NOR40212254
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