§ 3 Statistik - Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1983

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.1983

§ 3.

(1) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb.

(2) Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte Einheit anzusehen, die eine Tätigkeit ausübt, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005548

Dokumentnummer

NOR12060953

alte Dokumentnummer

N4198313701S

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