§ 3.
(1) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb.
(2) Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte Einheit anzusehen, die eine Tätigkeit ausübt, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005548
Dokumentnummer
NOR12060953
alte Dokumentnummer
N4198313701S
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