§ 3.
Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte, mit einer den im § 1 genannten Wirtschaftsklassen zuzuordnenden Tätigkeit befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005439
Dokumentnummer
NOR12060161
alte Dokumentnummer
N4197715106S
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