§ 3.
Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist das Unternehmen, wie es in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
20000004
Dokumentnummer
NOR40000076
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