§ 3.
Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche der Intensivobstanlagen von mindestens 25 Ar; bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüber hinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005565
Dokumentnummer
NOR12061152
alte Dokumentnummer
N4198413727S
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