§ 3.
Zu erheben sind die Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, die Besitzverhältnisse, die Verteilung der Betriebe auf die Wirtschafts- und Berufszweige, die überwiegende Produktionsrichtung und die Absatzwege der Eigenproduktion, die fachliche Ausbildung des Betriebsleiters oder des Gewerbetreibenden, der Arbeitskräftebestand, die Wasserversorgung, die Heizung und Energieversorgung, der Maschinenbestand, die Zahl und das Flächenausmaß der Betriebsräume, das Baujahr der Gewächshäuser, die Flächenverteilung und Produktion der baumschulmäßig genutzten Flächen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005528
Dokumentnummer
NOR12060731
alte Dokumentnummer
N4198218269S
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