§ 3.
Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
- a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Hafer sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
- b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Hafer oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücke durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
- c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005902
Dokumentnummer
NOR12064934
alte Dokumentnummer
N4199441992J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
