§ 3 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1989

§ 3.

Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

  1. a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen, Wintergerste und Sommergerste, Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
  2. b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen, Wintergerste und Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücken durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
  3. c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10005679

Dokumentnummer

NOR12062365

alte Dokumentnummer

N4198910970F

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