§ 3.
Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
- a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen, Winter- und Sommergerste, Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
- b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen, Winter- und Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücken durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
- c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.
Schlagworte
Rodung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005554
Dokumentnummer
NOR12060984
alte Dokumentnummer
N4198314133S
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