§ 3 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1979

§ 3.

Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

  1. a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste, Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln sowie Probebeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
  2. b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Parzellen durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
  3. c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Proberodung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005470

Dokumentnummer

NOR12060394

alte Dokumentnummer

N4197915120S

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