§ 3 Statistik - Arbeitsstättenzählung 1981

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.1980

§ 3.

Den Gemeinden ist vom Bund eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 erfaßte Arbeitsstätte S 5,-.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10005484

Dokumentnummer

NOR12060455

alte Dokumentnummer

N4198018211S

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