§ 3.
Den Gemeinden ist vom Bund eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 erfaßte Arbeitsstätte S 5,-.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10005484
Dokumentnummer
NOR12060455
alte Dokumentnummer
N4198018211S
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