§ 3 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1987

§ 3.

Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung; die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005629

Dokumentnummer

NOR12061913

alte Dokumentnummer

N4198713855S

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