§ 3.
Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung; die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Schlagworte
Nutzungswert
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005590
Dokumentnummer
NOR12061545
alte Dokumentnummer
N4198513766S
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