§ 3.
Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung; die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Schlagworte
Nutzungsart
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005566
Dokumentnummer
NOR12061161
alte Dokumentnummer
N4198413737S
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