§ 3.
(1) Gegenstand der Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland ist die Ermittlung des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung.
(2) Gegenstand der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen sowie die familienfremden Arbeitskräfte.
Schlagworte
Bauer, Knecht, BGBl. Nr. 91/1965
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005524
Dokumentnummer
NOR12060698
alte Dokumentnummer
N4198218180S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
