§ 3.
Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter u. dgl. oder deren Beauftragte) und Viehhalter verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005986
Dokumentnummer
NOR12065642
alte Dokumentnummer
N4199658330J
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