§ 3 Statistik - Agrarstrukturerhebung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1996

§ 3.

Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter u. dgl. oder deren Beauftragte) und Viehhalter verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005986

Dokumentnummer

NOR12065642

alte Dokumentnummer

N4199658330J

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