§ 3 Statistik - Agrarstrukturerhebung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1994

§ 3.

Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind verpflichtet:

  1. 1. die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer oder deren Beauftragte) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese zumindest teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird;
  2. 2. die Bewirtschafter von Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar, von intensiv genutzten Baumobstanlagen von mindestens 15 Ar sowie von Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanlagen oder Rebschul- und Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Vorhandensein eines Gewächshauses unter Glas (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);
  3. 3. die Halter von mindestens 1 Rind oder 3 Schweinen oder 5 Schafen oder 5 Ziegen oder 50 Stück Geflügel aller Art;
  4. 4. Champignonzuchtbetriebe mit einer Marktproduktion.

Schlagworte

Beerenobstpflanzenanlage, Erdbeerpflanzenanlage,

Gemüsepflanzenanlage, Blumenpflanzenanlage, Rebschulfläche

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005901

Dokumentnummer

NOR12064925

alte Dokumentnummer

N4199441979J

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