§ 3.
Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind verpflichtet:
- 1. die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer oder deren Beauftragte) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese zumindest teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird;
- 2. die Bewirtschafter von Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar, von intensiv genutzten Baumobstanlagen von mindestens 15 Ar sowie von Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanlagen oder Rebschul- und Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Vorhandensein eines Gewächshauses unter Glas (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);
- 3. die Halter von mindestens 1 Rind oder 3 Schweinen oder 5 Schafen oder 5 Ziegen oder 50 Stück Geflügel aller Art;
- 4. Champignonzuchtbetriebe mit einer Marktproduktion.
Schlagworte
Beerenobstpflanzenanlage, Erdbeerpflanzenanlage,
Gemüsepflanzenanlage, Blumenpflanzenanlage, Rebschulfläche
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005901
Dokumentnummer
NOR12064925
alte Dokumentnummer
N4199441979J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)