§ 3 Statistik - Agrarstrukturerhebung 1993

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1993

§ 3.

Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) und Viehhalter verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005854

Dokumentnummer

NOR12064318

alte Dokumentnummer

N4199325929J

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