§ 3 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 3.

Der Nachlaß beträgt 25% der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin der Halbjahrestilgungsraten (Halbjahresannuitäten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152912

alte Dokumentnummer

N9199218602J

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