§ 3 Starkstromwegegesetz 1968

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung,

  1. 1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hierfür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden;
  2. 2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12090719

alte Dokumentnummer

N5199853447L

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