§ 3.
Eine Standardverarbeitung, Standardübermittlung oder Standardüberlassung besteht nur nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen:
- 1. Die Standardverarbeitung darf nicht über die in den Anlagen taxativ aufgezählten Verarbeitungszwecke, Betroffenenkreise, Datenarten und Empfängerkreise hinausgehen; geht eine Datenverarbeitung auch nur hinsichtlich eines Verarbeitungszweckes oder eines seiner Teilbereiche, eines Betroffenenkreises, einer Datenart oder eines planmäßig vorgesehenen Empfängers über diese Aufzählung hinaus, so besteht die Meldepflicht oder Genehmigungspflicht für den vollen Umfang der Datenverarbeitung, Übermittlung oder Überlassung.
- 2. a) Die Verarbeitungszwecke, Betroffenenkreise, Datenarten und Empfängerkreise müssen entweder in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgegeben sein; oder
- b) dem Betroffenen muß ihre Kenntnis auf Grund seiner vertraglichen Beziehung mit dem Auftraggeber zumutbar sein.
- 3. Das Verknüpfen von Standardverarbeitungen und die Übermittlung aus einer Standardverarbeitung in eine andere Datenverarbeitung ist nur soweit zulässig, als dies in der jeweiligen Umschreibung in den Anlagen ausdrücklich vorgesehen ist; ansonsten besteht die Meldepflicht oder Genehmigungspflicht für den vollen Umfang der Datenverarbeitung, Übermittlung oder Überlassung.
- 4. In der Standardverarbeitung dürfen Daten nur nach Maßgabe der §§ 6 und 17 DSG verarbeitet werden. Aus einer Standardverarbeitung dürfen Übermittlungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 7 und 18 DSG, Überlassungen unter der Voraussetzung, daß durch eine entsprechende schriftliche Zusage des Dienstleisters die Einhaltung der im § 19 DSG vorgesehenen Pflichten sichergestellt ist, erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10000913
Dokumentnummer
NOR12012014
alte Dokumentnummer
N11987192820
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