§ 3 Staatsdruckereigesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Anmeldung der Umwandlung, Errichtungserklärung

§ 3

(1) Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 anzumelden.

(2) Der Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zu erstellende Satzung der Gesellschaft beizufügen. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1997 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(3) In der Satzung gemäß Abs. 2 sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.

(4) § 19 bis § 47 des Aktiengesetzes 1965 finden keine Anwendung.

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