§ 3 Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 3.

(1) Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch den Bundeskanzler oder den von ihm bestellten Vertreter einzuberufen.

(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 einzuladen:

  1. 1. der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
  2. 2. der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß), der den Einspruch erhoben hat,
  3. 3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(3) Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des Einspruches anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008335

Dokumentnummer

NOR12097382

alte Dokumentnummer

N6197427934L

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