2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1. Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
- 2. Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
- 3. Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
- 4. Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
- 5. Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
- 6. Besitz: auch die Innehabung.
(2) Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
- 1. unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
- 2. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
- 3. aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
- 4. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
- 5. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
- 6. aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
(3) Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.
(4) Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.
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