§ 3 SperrGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 3.

(1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

  1. 1. für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
  2. 2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

  1. 1. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,
  2. 2. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
  3. 3. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

    Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)