§ 3.
Vom Sperrgebiet ausgenommen bleiben jene in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Gebietsteile, die südlich der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 322/1 und Nr. 322/2, KG OSSACH, sowie vom Grenzstein Nr. 35 dieser Grundstücksgrenze an südlich des Nordrandes des vom Lager SCHMELZ in Richtung FRAUENLACKE verlaufenden Fahrweges gelegen sind,
- a) vom 1. Jänner bis einschließlich 15. Jänner jeden Jahres,
- b) von dem eine Woche vor dem Palmsonntag jeden Jahres liegenden Sonntag bis einschließlich des eine Woche nach dem Ostersonntag jeden Jahres liegenden Sonntag,
- c) an den Samstagen und Sonntagen in der Zeit vom 16. Jänner bis einschließlich 15. April jeden Jahres, sofern diese Tage nicht schon in den in der lit. b genannten Zeitraum fallen,
- d) vom 16. Dezember bis 31. Dezember jeden Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Gesetzesnummer
10005458
Dokumentnummer
NOR12060239
alte Dokumentnummer
N4197814721L
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