§ 3 Sperrgebiet Truppenübungsplatz Seetaler Alpe

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1978

§ 3.

Vom Sperrgebiet ausgenommen bleiben jene in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Gebietsteile, die südlich der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 322/1 und Nr. 322/2, KG OSSACH, sowie vom Grenzstein Nr. 35 dieser Grundstücksgrenze an südlich des Nordrandes des vom Lager SCHMELZ in Richtung FRAUENLACKE verlaufenden Fahrweges gelegen sind,

  1. a) vom 1. Jänner bis einschließlich 15. Jänner jeden Jahres,
  2. b) von dem eine Woche vor dem Palmsonntag jeden Jahres liegenden Sonntag bis einschließlich des eine Woche nach dem Ostersonntag jeden Jahres liegenden Sonntag,
  3. c) an den Samstagen und Sonntagen in der Zeit vom 16. Jänner bis einschließlich 15. April jeden Jahres, sofern diese Tage nicht schon in den in der lit. b genannten Zeitraum fallen,
  4. d) vom 16. Dezember bis 31. Dezember jeden Jahres.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10005458

Dokumentnummer

NOR12060239

alte Dokumentnummer

N4197814721L

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