§ 3.
(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
- 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
- 2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
- 3. bei den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
- 1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe und
- 2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
20001968
Dokumentnummer
NOR40030725
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