§ 3.
Innerhalb der Sperrgebietsgrenze bleiben
- a) jener Teil der Straße Sollenau-Haschendorf, der an der Schnittlinie der Sperrgebietsgrenze mit dieser Straße bei den Grundstücken Nr. 385/1 und 385/2, KG Haschendorf, beginnt und der Schnittlinie der Sperrgebietsgrenze mit dieser Straße bei den Grundstücken Nr. 375/2 und 394/8, KG Haschendorf, endet, sowie jene Teile der Grundstücke Nr. 389/2 und 382/4, KG Haschendorf, die innerhalb des bezeichneten Straßenabschnitte unmittelbar zu beiden Seiten dieser Straße liegen und das in der Natur durch einen Zaun von den übrigen Teilen der genannten Grundstücke abgegrenzte Kasernengelände bilden,
- b) der von der Straße Sollenau-Haschendorf innerhalb des in der lit. a bezeichneten Straßenabschnittes bei der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. 625/2 und 389/1, KG Haschendorf, in südöstlicher Richtung abzweigende und über die Grundstücke Nr. 382/5 und 382/4, KG Haschendorf, führende Zufahrtsweg zum Grundstück Nr. 382/9, KG Haschendorf, sowie das zuletzt genannte Grundstück,
- c) die Grundstücke jenes Abschnittes der Lokalbahnstrecke Felixdorf-Blumau, der an der Sperrgebietsgrenze mit dem Grundstück Nr. 1214, KG Sollenau, beginnt und an der Schnittlinie der Sperrgebietsgrenze durch das Grundstück Nr. 628, KG Haschendorf, endet,
- vom Sperrgebiet ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10005409
Dokumentnummer
NOR12060019
alte Dokumentnummer
N4197514753L
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