§ 3
§ 3. (1) Die Planunterlagen nach den §§ 1 und 2 sind zur Einsicht aufzulegen
- 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
- 2. beim Amt der Burgenländischen und der Niederösterreichischen Landesregierung und
- 3. bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.
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