§ 3 Sortenschutzgebührentarif 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 3

(1) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse der Sortenzulassungsbehörde oder einer anderen inländischen Prüfstelle, die außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund eines Sortenzulassungsverfahrens gemäß Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72 idF BGBl. I Nr. 109/2001, gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 2 400 S.

(2) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse eines Sortenschutzamtes eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die außerhalb eines amtlichen Verfahrens auf Sortenschutzerteilung oder auf Grund eines amtlichen Sortenzulassungsverfahrens gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 2 700 S.

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