§ 3 Sonderabgabe von Banken

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993) Abs. 2 Z 11 wurde erst durch BGBl. Nr. 111/1982 hinzugefügt.

Bemessungsgrundlage

§ 3.

(1) Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe ist die Bilanzsumme der Bank, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Bilanzsumme ist die Summe der von der Bank auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung aufzustellenden Jahresbilanz.

(2) Die Bilanzsumme ist zu kürzen um

  1. 1. jene Aktivposten, soweit sie Betrieben unmittelbar zuzurechnen sind, die nach der Verkehrsauffassung nicht den Geschäftsbereich der Bank darstellen,
  2. 2. jene Aktivposten, soweit sie ausländischen Betriebsstätten unmittelbar zuzurechnen sind,
  3. 3. Verbindlichkeiten aus der Refinanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit der Bund für diese Rechtsgeschäfte oder Rechte die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, übernommen hat, Verbindlichkeiten, zu deren Besicherung diese Haftungen abgetreten worden sind, und Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 196, übernommen hat,
  4. 4. Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, soweit ihnen Forderungen in ausländischer Währung gegenüberstehen,
  5. 5. Verbindlichkeiten der in § 43 Abs. 6 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, genannten Banken aus den
  1. bei ihnen nach dieser Bestimmung gehaltenen Mindestreserven,
  1. 6. Verbindlichkeiten der Zentralinstitute aus der Haltung der Liquiditätsreserve gemäß § 13 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, soweit sie die Mindestreserve gemäß Z 5 übersteigen,
  2. 7. Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Wertpapieremissionsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 9 des Kreditwesengesetzes), wenn die Aufbringung der Fremdmittel ausschließlich aus diesem Geschäft erfolgt,
  3. 8. Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wertpapieremissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, wenn der Erlös nach der Satzung der Bank dazu bestimmt ist, ausschließlich an andere Banken weitergegeben zu werden,
  4. 9. die Hälfte der Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen,
  5. 10. jene Aktivposten in Form österreichischer festverzinslicher Wertpapiere, wenn der genehmigte Geschäftsgegenstand ausschließlich das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 7 des Kreditwesengesetzes) umfaßt,
  6. 11. bei Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes jene Aktivposten, die einem Beteiligungsfonds oder einer treuhändig eingegangenen Kapitalbeteiligung zuzurechnen sind.

(3) Maßgebend ist die Bilanzsumme für jenes Kalenderjahr, für das die Sonderabgabe festgesetzt wird (§ 5 Abs. 1). Wird der Jahresabschluß für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr aufgestellt oder geht die Bank auf einen anderen Abschlußstichtag über, dann ist die Bilanzsumme für jenes Wirtschaftsjahr maßgebend, das im Kalenderjahr endet. Dies gilt sinngemäß auch bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres. Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Wirtschaftsjahr aufgestellte Jahresabschluß maßgebend. Endet in einem Kalenderjahr kein Wirtschaftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend.

Schlagworte

BGBl. Nr. 200/1964, BGBl. Nr. 196/1967, BGBl. Nr. 184/1955

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10004313

Dokumentnummer

NOR12047272

alte Dokumentnummer

N3198012385R

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