§ 3
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen in Anlehnung an die Getränkesteuerbemessungsgrundlage
(1) Der Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe kann auch in der Weise geführt werden, daß von der für die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 1967 ermittelten Bemessungsgrundlage ausgegangen wird. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die Getränkesteuer nach den vereinnahmten Entgelten (Kleinhandelspreisen) und nicht im Wege eines Pauschalverfahrens (Abfindungsverfahrens) entrichtet wird.
(2) Aus dieser Bemessungsgrundlage sind jene Beträge auszuscheiden, die nicht der Sonderabgabe unterliegen.
(3) Der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer ist das Entgelt für jene alkoholabgabepflichtigen Vorgänge hinzuzurechnen, für die keine Getränkesteuer entrichtet wird. Außerdem ist der Eigenverbrauch durch Hinzurechnung des Teilwertes der entnommenen Getränke zu berücksichtigen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
(5) Die Berechnung der Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge nach Abs. 2 und 3 kann auf eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.
Schlagworte
Kürzungsbetrag
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10004032
Dokumentnummer
NOR12044925
alte Dokumentnummer
N31968130790
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