Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1. Ackerflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und als förderfähig ermittelten Flächen mit der Nutzungsart „Ackerland (A)“ gemäß § 24 Z 1 GSP-AV, ausgenommen Ackerflächen mit der Schlagnutzungsart „LSE Bäume/Büsche“,
- 2. Almweideflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und gemäß § 30 GSP-AV als förderfähig ermittelten Almweideflächen und
- 3. nutzbare Stallfläche die für die Putenhaltung nutzbare Fläche gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 296/2022, einschließlich erhöhter Flächen im Ausmaß von max. 10% der Stallgrundfläche und einschließlich der Fläche von Außenklimabereichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
20012366
Dokumentnummer
NOR40255916
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