§ 3 Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2023

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. Ackerflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und als förderfähig ermittelten Flächen mit der Nutzungsart „Ackerland (A)“ gemäß § 24 Z 1 GSP-AV, ausgenommen Ackerflächen mit der Schlagnutzungsart „LSE Bäume/Büsche“,
  2. 2. Almweideflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und gemäß § 30 GSP-AV als förderfähig ermittelten Almweideflächen und
  3. 3. nutzbare Stallfläche die für die Putenhaltung nutzbare Fläche gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 296/2022, einschließlich erhöhter Flächen im Ausmaß von max. 10% der Stallgrundfläche und einschließlich der Fläche von Außenklimabereichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012366

Dokumentnummer

NOR40255916

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