§ 3 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Inhalt von Smogalarmplänen

§ 3.

(1) Der Smogalarmplan hat insbesondere festzulegen

  1. 1. das Belastungsgebiet; dieses kann zur Anordnung von Maßnahmen in Zonen untergliedert werden;
  2. 2. Zahl und Lage der im Belastungsgebiet zu betreibenden Meßstellen;
  3. 3. die zur Auslösung der Vorwarnstufe und der Smogalarmstufen erforderliche Zahl der Meßstellen, an denen Überschreitungen zumindest eines Grenzwertes der Anlagen 1, 2 oder 3 vorliegen müssen;
  4. 4. Art und Ausmaß der bei Smogalarm, abgestuft auf die Smogalarmstufen 1 und 2, anzuordnenden Maßnahmen im Sinne des § 10;
  5. 5. die Art der Verlautbarungen.

(2) Die Meßstellen sind innerhalb eines Belastungsgebietes so anzuordnen und einzurichten, daß sich aus den Meßergebnissen eine räumlich und zeitlich differenzierte Aussage über die Konzentration der Luftschadstoffe im Belastungsgebiet gewinnen läßt. Jedenfalls sind in einem Belastungsgebiet aber mindestens drei Meßstationen einzurichten.

(3) Die Vorwarnstufe bzw. der Smogalarm sind dann auszulösen, wenn an einem Drittel der Meßstellen, bei nur drei bis fünf vorhandenen Meßstellen an zweien von diesen, Überschreitungen der in den Anlagen genannten Grenzwerte vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134895

alte Dokumentnummer

N8198914659J

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