§ 3 SK-EMV

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.2015

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2015 anzuwenden (vgl. § 4).

Form der Meldung

§ 3.

Die Meldung gemäß § 2 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009133

Dokumentnummer

NOR40170029

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