§ 3.
Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Regulierungskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Beschwerdeinstanz für jede angefangene halbe Stunde im doppelten Ausmaß wie in § 1 und § 2 bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20007434
Dokumentnummer
NOR40131444
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