Technische Sicherheitserfordernisse für Signaturerstellungsdaten und –einheiten bei qualifizierten Signaturen
§ 3
(1) Die technischen Komponenten und Verfahren zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten müssen in Hinblick auf das Erfordernis der Prüfung nach § 18 Abs. 5 SigG den Anforderungen des § 6 entsprechen.
(2) Es dürfen nur jene Algorithmen und Parameter eingesetzt werden, die die Anforderungen des Anhangs erfüllen. Die Rahmenbedingungen für die technische Sicherheit sind so zu wählen, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(3) Die Signaturerstellungsdaten können auf mehrere getrennte Komponenten verteilt sein. Die Sicherheitsanforderungen müssen in diesem Fall durch die Signaturerstellungseinheit als Gesamtheit der Komponenten erfüllt sein.
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