§ 3.
(1) Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, die sich hier ständig aufhalten und denen eine endgültige Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen noch nicht zuzumuten ist, kann die Behörde (§ 88 Abs. 1 FrG) auf Antrag ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von jeweils sechs Monaten im Bundesgebiet gewähren und im Reisepaß ersichtlich machen. Ist bei solchen Fremden mangelnde Rückkehrbereitschaft gegeben, weil sie ein entsprechendes Reintegrationsangebot, das ihnen nachweislich gemacht worden ist, nicht angenommen haben, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, so hat die Behörde das vorübergehende Aufenthaltsrecht auf den für die Vorbereitung der Ausreise notwendigen Zeitraum zu beschränken.
(2) Ist wahrscheinlich, daß Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, eine Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen auf Dauer nicht zuzumuten ist, so kann ihnen, sofern die Mittel für ihren Unterhalt gesichert erscheinen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG mit der erforderlichen Gültigkeitsdauer erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10006073
Dokumentnummer
NOR12066859
alte Dokumentnummer
N4199812359U
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