§ 3 Sicherheitserklärungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

§ 3

Sicherheitserklärungen von Volljährigen, die mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt leben (§ 55a Abs. 2 Z 5 SPG), haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage C zu erfolgen.

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