§ 3 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2001

Funktionsperiode

§ 3.

(1) Der Beirat wird für fünf Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann Mitglieder wegen schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats, Verzichts oder längerfristiger Verhinderung abberufen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40016403

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