Zugang zu sonstigen Fortbildungsveranstaltungen
§ 3
(1) Sonstige Fortbildungsveranstaltungen der Sicherheitsakademie dienen dazu, den in § 10a Abs. 1 SPG genannten Bediensteten in Ergänzung zur Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu vermitteln. Die Sicherheitsakademie hat bei der Erstellung von Fortbildungsangeboten festzulegen, für welche Zielgruppe das Fortbildungsangebot vorwiegend bestimmt ist.
(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmeranzahl, so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche Tätigkeit sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.
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