Erfaßte Tätigkeiten
§ 3.
Erfaßt sind alle an einem Standort (§ 5 Abs. 1 bis 5) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen (§ 4), die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, wobei in jedem Sektor bei der Festlegung und Umsetzung der standortbezogenen Umweltpolitik, der Umweltprogramme und der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere im Rahmen der zu behandelnden Gesichtspunkte und guten Managementpraktiken, folgenden Aspekten besonderes Augenmerk zu schenken ist: Logistik, Beschaffungswesen, Energiemanagement, Abfallwirtschaft, Wasserbewirtschaftung, Immobilienerschließung und -vermarktung, Ausbildung und Information des Personals sowie umweltrelevante Öffentlichkeitsarbeit. Innerhalb der in § 2 Z 1 bis 8 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte des Investitions- und Sicherheitsmanagements zu achten. Innerhalb der in § 2 Z 9 bis 11 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, der Mittelaufbringung und -veranlagung sowie der Kundeninformation und -beratung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Immobilienvermarktung, Investitionsmanagement, Mittelveranlagung,
Kundenberatung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010995
Dokumentnummer
NOR12139980
alte Dokumentnummer
N8199658366J
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