§ 3 SEV

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1996

Erfaßte Tätigkeiten

§ 3.

Erfaßt sind alle an einem Standort (§ 5 Abs. 1 bis 5) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen (§ 4), die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, wobei in jedem Sektor bei der Festlegung und Umsetzung der standortbezogenen Umweltpolitik, der Umweltprogramme und der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere im Rahmen der zu behandelnden Gesichtspunkte und guten Managementpraktiken, folgenden Aspekten besonderes Augenmerk zu schenken ist: Logistik, Beschaffungswesen, Energiemanagement, Abfallwirtschaft, Wasserbewirtschaftung, Immobilienerschließung und -vermarktung, Ausbildung und Information des Personals sowie umweltrelevante Öffentlichkeitsarbeit. Innerhalb der in § 2 Z 1 bis 8 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte des Investitions- und Sicherheitsmanagements zu achten. Innerhalb der in § 2 Z 9 bis 11 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, der Mittelaufbringung und -veranlagung sowie der Kundeninformation und -beratung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Immobilienvermarktung, Investitionsmanagement, Mittelveranlagung,

Kundenberatung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010995

Dokumentnummer

NOR12139980

alte Dokumentnummer

N8199658366J

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