Sekt g.U. Reserve
§ 3.
Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Sekt g.U. Reserve sind:
- 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
- 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („méthode traditionnelle“);
- 3. Abgabe an den Verbraucher nicht vor dem 22. Oktober des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres;
- 4. ein Restzuckergehalt von höchstens 12g/l und die
- 5. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei eine nähere geographische Angabe als das Bundesland unzulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022
Gesetzesnummer
20009716
Dokumentnummer
NOR40188197
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