§ 3 Sektbezeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Sekt g.U. Reserve

§ 3.

Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Sekt g.U. Reserve sind:

  1. 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
  2. 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („méthode traditionnelle“);
  3. 3. Abgabe an den Verbraucher nicht vor dem 22. Oktober des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres;
  4. 4. ein Restzuckergehalt von höchstens 12g/l und die
  5. 5. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei eine nähere geographische Angabe als das Bundesland unzulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20009716

Dokumentnummer

NOR40188197

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