§ 3 SEG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Veranlassung der Bekanntmachung der Europäischen Gesellschaft

(SE) im Amtsblatt der EG

§ 3.

Das Gericht hat die nach Art. 14 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053043

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)