2. Hauptstück
Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen Anforderungen an die Stallhaltung
§ 3.
(1) Sofern Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden, hat die Haltung den Anforderungen desAnhangs 1 zu entsprechen.
- 1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
- 2. Zuchtbetrieben, die mehr als fünf Sauenplätze/Eberplatze haben sowie
- 3. kombinierten Betrieben, die entweder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als fünf Sauenplätze/Eberplätze haben,
- hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Abs. 1 auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.
Schlagworte
Mastbetrieb, Mastplatz
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40188747
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