§ 3 SchwG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. Hauptstück

Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen Anforderungen an die Stallhaltung

§ 3.

(1) Sofern Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden, hat die Haltung den Anforderungen desAnhangs 1 zu entsprechen.

(2) Bei

  1. 1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
  2. 2. Zuchtbetrieben, die mehr als fünf Sauenplätze/Eberplatze haben sowie
  3. 3. kombinierten Betrieben, die entweder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als fünf Sauenplätze/Eberplätze haben,
  1. hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Abs. 1 auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.

Schlagworte

Mastbetrieb, Mastplatz

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40188747

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)