§ 3.
Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
- 1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle im Freien sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
- 2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven Stoffen;
- 3. alle Rodungen;
- 4. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder unter Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden schon kahlgelegten oder noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als 0,25 ha beträgt;
- 5. die Errichtung und Erweiterung von Schotter-, Kies-, Sand- und Lehmgruben;
- 6. Ablagerung von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie zum Beispiel Müll;
- 7. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m unter Gelände reichen; ausgenommen sind Grabungen bei Instandsetzungsarbeiten;
- 8. die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen.
Schlagworte
Schottergrube, Kiesgrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010305
Dokumentnummer
NOR12130965
alte Dokumentnummer
N8196248602J
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